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   BFH, 13.05.1960 - VI 161/59   

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BFH, 13.05.1960 - VI 161/59 (https://dejure.org/1960,10168)
BFH, Entscheidung vom 13.05.1960 - VI 161/59 (https://dejure.org/1960,10168)
BFH, Entscheidung vom 13. Mai 1960 - VI 161/59 (https://dejure.org/1960,10168)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DB 1961, 119
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 29.08.1969 - VI R 235/67

    Einkommensteuerveranlagung - Eintritt der Unanfechtbarkeit - Steuerbegünstigung -

    Die Nachholung des unterlassenen Antrags stelle keine neue Tatsache im Sinne des § 222 Abs. 1 Nr. 2 AO dar (vgl. das Urteil des BFH VI 161/59 vom 13. Mai 1960, StRK, Reichsabgabenordnung, § 222, Rechtsspruch 42 = DB 1961, 119).

    Sie kann demnach nicht zu einer Berichtigung nach § 222 Abs. 1 Nr. 2 AO führen (vgl. das Urteil des BFH VI 161/59, a. a. O.).

    Ist er zu diesem Zeitpunkt nicht gestellt, so kann er doch solange nachgeholt werden, als die Veranlagung noch nicht unanfechtbar geworden ist und, falls gegen sie ein Rechtsmittel anhängig ist, noch neue Tatsachen vorgebracht werden können (vgl. das Urteil des BFH VI 161/59, a. a. O.; Brauel, Finanz-Rundschau 1964, S. 51).

    Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, reicht die Stellung des Antrags für sich allein nicht aus, um die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 222 Abs. 1 Nr. 2 AO zu schaffen (vgl. das Urteil des BFH VI 161/59, a. a. O.).

    Das FG Münster hat die gleiche Ansicht in dem Urteil II a 383/59 vom 23. Juni 1959 (EFG 1960, 117) vertreten; diese Entscheidung ist jedoch vom Senat durch das Urteil VI 161/59 (a. a. O.) aufgehoben worden.

    Außerdem hat der Senat in dem angeführten Urteil VI 363/65 seine im Urteil VI 161/59 (a. a. O.) geäußerte Rechtsansicht bestätigt; diese wird, soweit ersichtlich, auch im Schrifttum einhellig geteilt (vgl. Herrmann-Heuer, a. a. O., § 2 EStG Anm. 102 E 104, 159; Tipke-Kruse, a. a. O., § 222 AO, Anm. 10 am Ende; Woerner, Die Zurücknahme und Änderung von Steuerverwaltungsakten, 2. Aufl., S. 55; Söffing, Deutsche Steuer-Zeitung, Ausgabe A, 1961, S. 168; Brauel, a. a. O.; ebenso im Ergebnis, jedoch mit etwas abweichender Begründung: Mattern-Meßmer, a. a. O., Tz. 1706).

  • BFH, 21.07.1989 - III R 303/84

    1. Änderung wegen neuer Tatsachen bei nachträglicher Stellung eines nicht

    Könnten antragsgebundene Vergünstigungen des EStG nach Bestandskraft der Steuerfestsetzung geltend gemacht werden, liefe dies auf eine Aushöhlung der Vorschriften der AO 1977 über die Korrektur von Steuerbescheiden hinaus (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 13. Mai 1960 VI 161/59, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Reichsabgabenordnung, § 222, Rechtsspruch 42).
  • BFH, 13.02.1974 - I R 114/72

    Gewährung der Investitionsprämie - Steuerfestsetzungsverfahren - Unanfechtbarkeit

    Der erst nach Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung gestellte Antrag auf eine Steuervergünstigung ist keine neue Tatsache im Sinne des § 222 AO; er kann lediglich nachgeholt werden, soweit eine Wiederaufrollung möglich ist (BFH-Urteile vom 13. Mai 1960 VI 161/59, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Reichsabgabenordnung, § 222, Rechtsspruch 42 betr.
  • BFH, 16.12.1966 - VI 363/65

    Nachträgliche Beantragung eines Kinderfreibetrages - Anrechnungsfähigkeit von

    Diese Feststellung wäre aber, was die fehlende Antragstellung angeht, nur die Aufdeckung eines Fehlers des Stpfl., nicht aber die Aufdeckung einer dem FA neuen Tatsache (Urteil VI 161/59 vom 13. Mai 1960, Der Betrieb 1961 S. 119).
  • BFH, 25.09.1962 - I 162/61 U

    Voraussetzungen für eine niedrigere Veranlagung

    Das Finanzamt beruft sich zu Unrecht auf das Urteil des Bundesfinanzhofs VI 161/59 vom 13. Mai 1960 (Steuerrechtsprechung in Karteiform, Reichsabgabenordnung, § 222, Rechtsspruch 42).
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